Nutzungsordnung

Nutzungsordnung für zugangsoffene Sendeplätze bei radio aktiv Hameln

§ 1 Nutzungsberechtigung

(1) Nach § 29 Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG) erhalten Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen die Gelegenheit, eigene Beiträge im Bürgerrundfunk zu verbreiten. Für diesen Zweck richten die Bürgersender zugangsoffene Sendeplätze ein. Nutzungsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Verbreitungsgebiet des Bürgersenders haben.

(2) Nicht nutzungsberechtigt sind:

  1. staatliche und kommunale Behörden mit Ausnahme von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung;
  2. Parteien und an allgemeinen Wahlen beteiligte Vereinigungen sowie Personen, die sich für eine allgemeine Wahl haben aufstellen lassen, bis zum Zeitpunkt der Wahl;
  3. Personen, die innerhalb des Verbreitungsgebiets Tageszeitungen verlegen;
  4. Rundfunkveranstalter;
  5. Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben;
  6. Personen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben und
  7. Personen, die gerichtlich nicht unbeschränkt verfolgt werden können.

§ 2 Sendeverantwortung

§ 3 Anmeldung zur Nutzung

§ 4 Sendeanmeldung

§ 5 Programmgrundsätze, unzulässige Beiträge

§ 6 Beiträge

§ 7 Vergabe von Sendezeiten

§ 8 Beratung

§ 9 Produktionsmittel

§ 10 Versagung und Ausschluss

§ 11 Entgelt, Erstattung von Produktionskosten

§ 12 Gegendarstellung und Einsichtsrecht

§ 13 Hausordnung

§ 14 Inkrafttreten